Betriebliches Gesundheitsmanagement – eine Begriffsbestimmung

Am 18. November 2013 von Sascha Ballach
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Betriebliche Gesundheitsförderung und betriebliches Gesundheitsmanagement -– ist das nicht das Gleiche? Wenn nein, worin unterscheiden sich die Inhalte? Und wie passt der Arbeitsschutz und das betriebliche Eingliederungsmanagement in dieses Thema? Diesen Fragen werden wir uns in diesem  Beitrag genauer widmen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Schaut man in die gängige Literatur zum Thema BGM, so findet man folgende Definition von Wieneman (2002) am häufigsten:

„Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die bewusste Steuerung und Integration aller betrieblichen Prozesse mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten.“

Ziel des BGM ist es demnach, die betrieblichen Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse so zu entwickeln, dass die Mitarbeiter zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten befähigt werden. Dabei wird die Gesundheit als strategischer Faktor auch in das Leitbild und die Führungskultur des Unternehmen einbezogen. BGM-Maßnahmen werden nach einer Analyse der Arbeitssituation am ermittelten Bedarf ausgerichtet und nach Durchführung evaluiert.

BGM ist als Managementansatz zu verstehen, bei dem sich die in der Abbildung dargestellten Handlungsfelder ergeben:

 

Handlungsfelder des BGM

 

Drei Prinzipien bilden die Basis für ein erfolgreiches BGM:

  1. Ganzheitlichkeit: BGM umfasst viele Teildisziplinen, die alle in der Planung berücksichtigt werden sollten.
  2. Partizipation: Bei BGM geht es um alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem Unternehmen. Deren Beteiligung ist daher ein entscheidender Faktor. Von der Analyse von gesundheitsfördernden und gesundheitshemmenden Faktoren bis hin zur Umsetzung von Maßnahmen und Angeboten sollte die Partizipation unbedingt beachtet werden.
  3. Integration: BGM befindet sich an der Schnittstelle der verschiedenen betrieblichen Fachstellen, die gesundheitsbezogene Aufgaben haben. Durch Kooperation und Zusammenarbeit aller Fachstellen können Synergien genutzt und ein größtmöglicher Erfolg erzielt werden.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Häufig werden die Begriffe „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ und „Betriebliche Gesundheitsförderung“ synonym verwendet. Dies ist jedoch aus fachlicher Sicht falsch. Wie aus der Abbildung oben zu erkennen ist, ist die betriebliche Gesundheitsförderung eine Teildisziplin des betrieblichen Gesundheitsmanagements und kann diesem nicht gleichgesetzt werden.

Die betriebliche Gesundheitsförderung  konzentriert sich auf die aktive Förderung der psychischen und physischen Gesundheit aller Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der Primärprävention. Hierein fallen beispielsweise Themen aus den Bereichen Bewegung, Ernährung und Stressprävention.

Finanzielle Unterstützung können sich Unternehmen unter anderem durch die gesetzlichen Krankenkassen holen, die die Förderung der betrieblichen Gesundheit als Handlungsauftrag übertragen bekommen haben. Alle rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich im §20a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Fachliche Unterstützung erhalten Firmen durch eine Reihe von Anbietern. Doch sollte bei der Auswahl darauf geachtet werden, dass die Programme nachhaltig sind und nicht nach wenigen Wochen verpuffen.

 

Arbeitsschutz

Beim Arbeitsschutz geht es um den Schutz der Beschäftigten vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen. Die Gefahren können in Form von Personenschäden (z.B. durch Unfälle oder Berufskrankheiten) auftreten. Belastungen treten in Form von schädigenden Beanspruchungen wie Über- und Unterforderung auf.

Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und die Pflichten und Rechte der Beschäftigten sind im Grundsatz im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Dazu kommen je nach Branchenzugehörigkeit ergänzende Verordnungen und Richtlinien zum Tragen.

Wichtige Ansprechpartner rund um Fragen im Bereich des Arbeitsschutzes sind der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die zuständige Berufsgenossenschaft.

Der Arbeitsschutz sollte organisatorisch – ebenso wie die betriebliche Gesundheitsförderung – in ein betriebliches Gesundheitsmanagement bzw. ein Managementkonzept integriert werden.

 

Betriebliches  Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.

Das BEM greift dann, wenn ein Beschäftigter im Laufe des letzten Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Hier ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, ein BEM mit der betroffenen Person durchzuführen. Die betroffenen Mitarbeiter werden schriftlich eingeladen. Dem Anschreiben wird in der Regel ein Rückmeldebogen beigefügt, in dem angekreuzt werden kann, ob dieses Angebot angenommen wird oder nicht. Es handelt sich demnach also um ein freiwilliges Angebot. Darüber hinaus kann der Beschäftigte bestimmen, welche Beteiligten (z.B. Betriebsrat) er beim Erstgespräch dabei haben möchte. Sollte der Mitarbeiter das Angebot ablehnen, ist das Verfahren an dieser Stelle bereits abgeschlossen. Der Arbeitgeber hätte dann die Möglichkeit zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen außerhalb des BEM (z.B. arbeitsrechtlicher Natur) zu ergreifen sind.

Die gesetzliche Grundlage bildet dabei der §84 Abs. 2 im neunten Sozialgesetzbuch. Dabei sollte man sich nicht davon irritieren lassen, dass das SGB IX die Überschrift „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ trägt. Der genannte Paragraph bezieht sich auf die gesamte Belegschaft eines Unternehmens!

 

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